Allgemeine Bedingungen und Konditionen
Artikel 1.
Für das Vertragsverhältnis zwischen den in Anlage 1 aufgeführten Rechtsträgern (die " ") gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.Unternehmen") einerseits und der Kunde (der "Kunde"), es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verkäufe und Lieferungen und ganz allgemein für alle von der Gesellschaft vermarkteten Dienstleistungen und Produkte. Der Kunde erkennt an, dass er auf seine eigenen allgemeinen und/oder besonderen Bedingungen verzichtet.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auf unserer Website (www.apkgroup.eu/nl/algemene-voorwaarden) veröffentlicht und können dort jederzeit abgerufen werden.
Artikel 2.
Ein Angebot des Unternehmens ist dreißig (30) Kalendertage lang gültig, dient nur zur Information und ist für das Unternehmen nicht bindend.
Das Unternehmen behält sich daher das Recht vor, seine Preise im Falle von Kostenänderungen, die sich auf den Preis auswirken können, zu ändern. Der für einen bestimmten Auftrag vereinbarte Preis bindet das Unternehmen nicht für spätere Aufträge des Kunden.
Artikel 3.
Der Vertrag zwischen dem Unternehmen und dem Kunden kommt am Sitz des Unternehmens gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande, sobald der Kunde dem Unternehmen innerhalb der Gültigkeitsdauer des Angebots oder des Bestellformulars eine unterzeichnete Kopie des Angebots oder des Bestellformulars vorgelegt hat.
Der Vertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als stillschweigend geschlossen, wenn die Firma mit der Ausführung der vom Kunden gewünschten Arbeiten und/oder Dienstleistungen begonnen hat, ohne dass der Kunde dagegen protestiert hat.
Artikel 4.
Die im Angebot genannten Preise werden nach den zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden Tarifen festgelegt und beruhen auf den zum Zeitpunkt der Erstellung des Angebots geltenden Rohstoffpreisen, Löhnen, Gebühren, Transportkosten und sonstigen Kosten.
Artikel 5.
Im Falle der Stornierung eines Auftrags ist der Kunde automatisch und ohne Vorankündigung verpflichtet, dem Unternehmen eine pauschale Entschädigung in Höhe von 50% des Wertes des stornierten Auftrags zu zahlen, unbeschadet des Rechts des Unternehmens, seinen tatsächlichen Verlust nachzuweisen.
Artikel 6.
Die Arbeiten werden von der Gesellschaft gemäß den Verdingungsunterlagen ausgeführt.
Im Falle von Widersprüchen zwischen den Verdingungsunterlagen gilt die Rangfolge:
- (i) den Vertrag und die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gesellschaft,
- (ii) die Pläne,
- (iii) die besonderen Spezifikationen und
- (iv) die Erklärung zur Bewertung.
Artikel 7.
Wenn der Kunde Änderungen an einem Auftrag wünscht und/oder zusätzliche Arbeiten in Auftrag gibt, muss dies schriftlich durch den Kunden oder einen bevollmächtigten Dritten erfolgen.
Wenn der Kunde die zusätzlichen Arbeiten nicht schriftlich in Auftrag gegeben hat, ist die Firma nicht verpflichtet, diese Arbeiten auszuführen. Alle von der Firma ausgeführten Arbeiten, die nicht im Angebot oder im Aufmaßblatt aufgeführt sind, gelten automatisch als zusätzliche Arbeiten und sind vom Kunden zu bezahlen.
Auch im Falle eines absoluten Pauschalpreises können die vom Kunden oder einem bevollmächtigten Dritten bestellten geänderten und/oder zusätzlichen Arbeiten sowie der Preis von der Firma mit allen Mitteln des Rechts, einschließlich der eventuellen Auftragsbestätigung der Firma, nachgewiesen werden.
Artikel 8.
Sofern zwischen dem Unternehmen und dem Kunden nichts anderes vereinbart wurde, ist die Mehrwertsteuer nicht im Preis enthalten. Die Mehrwertsteuer sowie andere Abgaben und Gebühren und deren Änderungen gehen immer zu Lasten des Vertragspartners der Gesellschaft.
Artikel 9.
Sofern nicht anders vereinbart, werden die Arbeiten des Unternehmens monatlich entsprechend der erbrachten Leistung in Rechnung gestellt. Die Rechnungen des Unternehmens sind innerhalb einer Frist von dreißig (30) Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen.
Jeder Einspruch gegen die Rechnungen des Unternehmens muss innerhalb von acht (8) Kalendertagen nach Erhalt der Rechnung unter Androhung der Stornierung an den Sitz des Unternehmens gerichtet werden.
Der Protest muss per Einschreiben erfolgen und so begründet werden, dass die Gesellschaft daraus den Grund für den Protest ableiten kann. Jeder Protest, der nicht rechtzeitig oder per Einschreiben eingereicht wird oder nicht begründet ist, gilt als nicht geschrieben.
Beanstandungen berechtigen den Kunden nicht zur Zahlungsverweigerung, zum Zahlungsaufschub oder zur Zurückhaltung von Beträgen.
Artikel 10.
Bei verspäteter Zahlung der Rechnungen des Unternehmens werden von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung Verzugszinsen in Höhe von 12% pro Jahr fällig. Die fälligen Beträge werden um 10% erhöht, wobei ein Mindestbetrag von 125 Euro als pauschale Strafe festgesetzt wird.
Bei Nichtbezahlung werden alle noch nicht fälligen Rechnungen sofort fällig, auch im Falle einer Pfändung oder im Falle des Zusammentreffens von Gläubigern oder der Insolvenz des Schuldners. Alle eventuellen Schulden des Unternehmens gegenüber dem Kunden, unabhängig von ihrem Ursprung oder ihrer Ursache, werden rechtlich mit den Schulden des Kunden verrechnet.
Wenn der Kunde die überfälligen Rechnungen nicht innerhalb einer Frist von zehn (10) Kalendertagen nach der Inverzugsetzung durch das Unternehmen bezahlt hat, kann das Unternehmen die Ausführung der Arbeiten aussetzen oder den/die bestehenden Vertrag/Verträge ohne Einschaltung des zuständigen Gerichts auflösen.
Im Falle einer Kündigung schuldet der Kunde eine Stornogebühr in Höhe von 25% des Wertes des ausgeschriebenen Auftrags, unbeschadet des Rechts des Unternehmens, seinen tatsächlichen Schaden nachzuweisen.
Artikel 11.
Eine Ausführungsfrist ist immer ein Richtwert und niemals verbindlich.
Nicht als Arbeitstage gelten: Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage, gesetzliche Feiertage und Ersatzruhetage sowie Tage, an denen die Witterungsverhältnisse oder deren Auswirkungen die Ausführung der Arbeit für mindestens vier (4) Stunden unmöglich machen.
Die indikative Ausführungszeit gilt nur für die vorgesehenen Arbeiten. Wenn der Auftraggeber zusätzliche Arbeiten in Auftrag gibt, entweder geänderte Arbeiten oder zusätzliche Arbeiten, verlängert sich die Ausführungsfrist automatisch im Verhältnis zu Art und Umfang der zusätzlichen Arbeiten.
Die Ausführung der Arbeiten nach Ablauf der vorgesehenen Ausführungsfrist berechtigt den Auftraggeber in keinem Fall zu einer Entschädigung, noch ist er berechtigt, die Arbeiten auszusetzen oder den Vertrag zu kündigen oder ihn (außergerichtlich) aufzulösen.
Artikel 12.
Im Falle einer Unterbrechung der Ausführung durch den Kunden oder einen bevollmächtigten Dritten steht es dem Unternehmen frei, nach Beseitigung der Ursache für die Unterbrechung der Arbeiten zu bestimmen, wann es die Arbeiten wieder aufnehmen kann, ohne dass eine Entschädigung für die Verzögerung fällig wird.
Sollte dem Unternehmen durch die Aussetzung ein direkter oder indirekter Schaden entstehen, muss der Kunde diesen auf erste Aufforderung des Unternehmens hin ersetzen.
Dauert die Aussetzung länger als dreißig (30) Kalendertage, kann das Unternehmen dies als Absicht des Kunden betrachten, den Vertrag zu kündigen.
Artikel 13.
Als Fälle höherer Gewalt gelten alle Umstände, die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots und/oder der Annahme des Auftrags vernünftigerweise nicht vorhersehbar und unvermeidbar sind und die die Ausführung des Vertrags seitens des Unternehmens finanziell oder auf andere Weise beschwerlicher oder schwieriger machen als normalerweise vorgesehen.
In solchen Fällen kann das Unternehmen nicht haftbar gemacht werden und hat das Recht, zumindest in gegenseitigem Einvernehmen die Änderung des Vertrags zu verlangen.
Sollte das Unternehmen aufgrund solcher Umstände gezwungen sein, die Ausführung der Arbeiten zu unterbrechen, wird die Ausführungsfrist von Rechts wegen für die Dauer der Unterbrechung ausgesetzt, zuzüglich der Zeit, die das Unternehmen für die Wiederaufnahme der Arbeiten für erforderlich hält.
Artikel 14.
Jede Änderung der Situation des Kunden, wie Tod, gerichtliche Sanierung, Konkurs, Schuldenregulierung, Auflösung, Fusion und Aufspaltung, berechtigt das Unternehmen, die Ausführung des/der Vertrags/Verträge auszusetzen, ohne dafür schadenersatzpflichtig zu sein, sowie angemessene Garantien (z.B. Bankgarantie) zu verlangen.
In einem solchen Fall ist das Unternehmen auch berechtigt, den Vertrag entweder außergerichtlich zu kündigen oder dem Kunden mitzuteilen, dass der Vertrag unter anderen Bedingungen weitergeführt werden kann.
Wenn der Kunde diese neuen Bedingungen nicht akzeptiert, ist das Unternehmen berechtigt, die Vereinbarung(en) außergerichtlich zu kündigen, ohne dem Kunden gegenüber schadenersatzpflichtig zu sein. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, alle ausgestellten Rechnungen unverzüglich zu begleichen.
Artikel 15.
Wenn der Kunde sich selbst oder einen Dritten mit der Ausführung aller oder eines Teils der geplanten Arbeiten beauftragt oder von der Ausführung aller oder eines Teils dieser Arbeiten absieht, verpflichtet er sich, dem Unternehmen die bereits ausgeführten Arbeiten, die bereits erbrachten Dienstleistungen, die bereits entstandenen Kosten und die bereits gekauften Materialien für die betreffende Baustelle zu erstatten, erhöht um eine Pauschalentschädigung von 20% des vereinbarten Preises.
Artikel 16.
Der Kunde haftet gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber seinen Nachbarn, in vollem Umfang für alle Schäden, die sich aus der Ausführung der Arbeiten ergeben, sofern dem Unternehmen kein Verschulden zur Last gelegt werden kann. Das Unternehmen entschädigt den Kunden in keinem Fall für die Haftung gemäß Artikel 544 des (alten) Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Artikel 17.
Der Kunde ist verpflichtet, die Arbeiten zu übergeben, sobald sie abgeschlossen sind.
Erscheint der Kunde nicht zu dem vorgeschlagenen Termin und nimmt er nicht innerhalb von fünfzehn (15) Kalendertagen nach schriftlicher Aufforderung an der Lieferung teil, so gilt die Lieferung nach Ablauf dieser fünfzehn (15) Kalendertage als erfolgt.
Die Abnahme setzt die Billigung des gelieferten Werks durch den Kunden voraus und schließt jeden Regress seinerseits wegen sichtbarer Mängel aus.
Artikel 18.
Die Materialien werden vom Unternehmen EXW geliefert, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Die Haftung des Unternehmens für Materialien beschränkt sich auf die vom Hersteller gewährten Garantien und übersteigt nicht die Summe der Rechnungen, die für die Baustelle ausgestellt wurden, an die das Material geliefert wurde, und zwar für einen Zeitraum von sechs (6) Monaten.
Artikel 19.
Der in den Artikeln 1788 und 1789 des (alten) Bürgerlichen Gesetzbuchs genannte Gefahrenübergang (einschließlich Schäden durch höhere Gewalt, z. B. Diebstahl und Vandalismus) erfolgt im Verhältnis zu dem Umfang, in dem die Arbeiten ausgeführt oder die Materialien, Waren oder Anlagen installiert werden.
Artikel 20.
Die im Rahmen der Ausführung der Arbeiten gelieferten Materialien bleiben auch nach ihrer Verwertung Eigentum des Unternehmens und der Kunde ist lediglich deren Besitzer. Das Unternehmen kann sie daher ohne Zustimmung des Kunden zurücknehmen.
Der Eigentumsvorbehalt der Firma erlischt und das Eigentum an den Materialien wird erst dann übertragen, wenn der Kunde alle seine Schulden gegenüber der Firma beglichen hat. Im Falle der Rücknahme des Materials bleiben die vom Unternehmen bereits geleisteten Vorschüsse als pauschale Entschädigung erhalten.
Artikel 21.
Der vom Unternehmen ausgehobene, verarbeitete oder entfernte Boden gilt als nicht kontaminiert. Der Kunde stellt das Unternehmen von jeglicher Haftung frei, die sich aus einer Verunreinigung des Bodens ergeben könnte, und hält es schadlos.
Artikel 22.
Der Kunde garantiert, dass er vor Beginn der Arbeiten über die erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassungen verfügt, und legt diese auf erstes Anfordern des Unternehmens vor.
Darüber hinaus muss der Kunde dem Unternehmen unaufgefordert und vor Beginn der Arbeiten die Lagepläne aller unterirdischen Leitungen und Installationen, nicht sichtbare Hindernisse und die Angabe der Stellen, an denen ein Schadensrisiko besteht oder bestehen könnte, zur Verfügung stellen.
Artikel 23.
Soweit es die geltenden Gesetze und Vorschriften zulassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, sich während der Ausführung der Arbeiten durch einen Dritten ersetzen zu lassen, und zwar ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers.
Artikel 24.
Reklamationen in Bezug auf die Konformität der gelieferten Produkte und sichtbare Mängel müssen vom Kunden innerhalb von drei (3) Kalendertagen per begründeten Einschreibebrief unter Androhung der Annullierung an die Firma gemeldet werden.
Reklamationen, die sich auf versteckte Mängel beziehen, müssen dem Unternehmen innerhalb von sieben (7) Kalendertagen, nachdem der Kunde von den versteckten Mängeln Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können, per Einschreiben mitgeteilt werden. Der Einschreibebrief muss die Art und den Grund der Beschwerde klar beschreiben.
Die Einreichung einer Beschwerde durch den Kunden führt in keinem Fall zur Aussetzung der Zahlungsverpflichtung des Kunden.
Die vertragliche und außervertragliche Haftung von WRTA kann in keinem Fall den Betrag übersteigen, für den WRTA versichert ist.
Im Falle einer berechtigten Reklamation hat das Unternehmen stets das Recht auf Naturalersatz. Nur wenn sich eine Sachleistung als unmöglich erweist oder wenn sich das Unternehmen dennoch für eine Sachleistung entscheidet, werden sich der Kunde und das Unternehmen über die Bedingungen einer solchen Leistung beraten.
Die Haftung des Unternehmens ist jederzeit auf den Betrag beschränkt, für den das Unternehmen versichert ist und dessen Deckung die Versicherungsgesellschaft bestätigt hat.
Artikel 25.
Der Kunde verpflichtet sich, sich nicht an die Angestellten und/oder unabhängigen Dienstleister der Gesellschaft (oder der mit ihr verbundenen Unternehmen im Sinne von Artikel 1:20 des Gesetzes über Gesellschaften und Vereinigungen) zu wenden oder sie anzuwerben.
Im Falle eines Verstoßes haftet er dem Unternehmen automatisch und ohne Vorankündigung für einen pauschalen und nicht reduzierbaren Schadenersatz in Höhe eines (1) Jahresbruttogehalts der betreffenden Person, zuzüglich aller vom Unternehmen bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers investierten Ausbildungskosten.
Artikel 26.
Das Unternehmen behandelt die personenbezogenen Daten, die ihm vom Kunden im Rahmen seiner Tätigkeit und der Ausführung des Vertrags/der Verträge mitgeteilt werden, in Übereinstimmung mit der Allgemeinen Datenschutzverordnung, dem Gesetz vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und seiner Datenschutzerklärung.
Die Datenschutzerklärung des Unternehmens kann jederzeit auf der Website des Unternehmens eingesehen werden.
Artikel 27.
Für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag zwischen dem Unternehmen und dem Kunden ergeben, sind ausschließlich die Gerichte des Gerichtsbezirks Antwerpen, Abteilung Hasselt, zuständig.
Alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag zwischen dem Unternehmen und dem Kunden ergeben, unterliegen dem belgischen Recht, unter ausdrücklichem Ausschluss des Wiener Kaufrechts.
Anhang 1: Liste der Unternehmen
- APK HOLDING nv, KBO 0449.530.662, 3900 Pelt, Haltstraat 50.
- APK INFRA nv, KBO 0415.763.576, 3900 Pelt, Haltstraat 50.
- APK RECYCLING & TRANSPORT bv, KBO 0808.067.705, 3900 Pelt, Haltstraat 50.
- APK WEGENBOUW nv, KBO 0439.280.435, 2440 Geel, Winkelomseheide 217A.
- APK DRILLING bv, KBO 0415.591.649, 3294 Diest, Reppelsebaan 59.
- APK TELECOM NETWORKSOLUTIONS nv, KBO 0447.441.303, 2390 Malle, Steenovenstraat 2A.
- APK CONSTRUCT nv, KBO 0461.003.485, 2390 Malle, Steenovenstraat 2A.
- APK INFRA WEST nv, KBO 0427.121.088, 3900 Pelt, Haltstraat 50.
- DRION GLIJBOUW nv, KBO 0448.053.589, 3740 Bilzen, Kieleberg 8.
- APK GROENAANLEG nv, KBO 0439.643.887, 3740 Bilzen, Kieleberg 8.
- CASTERS BETON GENK nv, KBO 0405.624.732, 3600 Genk, Winterbeeklaan 23.
- APK SMART SOLUTIONS bv, KBO 0695.634.312, 3900 Pelt, Haltstraat 50.
- WEGENBOUW MARTIN nv, KBO 0401.329.481, 3900 Pelt, Lieven Bauwenslaan 6B.
- WILLY REYNDERS TUINARCHITECTUUR nv, KBO 0450.151.858, 3580 Beringen, Everselstraat 110.
- Q MACHINERY nv, KBO 0424.430.230, 3900 Pelt, Haltstraat 50.
- VERFAILLE-LEROY & C° nv, KBO 0425.091.810, 8902 Ypern, Wervikstraat 94.
- VERGEBA bv, KBO 0449.258.963, 8902 Ypern, Wervikstraat 96.
- K-BORINGEN nv, KBO 0418.859.163, 3500 Hasselt, Paalsteenstraat 36.
- LEVAN bv, KBO 0695.492.770, 2830 Willebroek, Grote Bergen 15A.
- R.V.D.S. bv, KBO 0506.764.028, 2560 Nijlen, Beenderstraat 16/A.
Datum der letzten Überarbeitung: 1. Dezember 2021